§ 1
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Diesterwegschule und der Sargstedter Siedlung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
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(2) Sitz des Vereins ist Halberstadt.
Name und Sitz
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Diesterwegschule in Halberstadt sowie die Förderung der Gemeinschaft der Sargstedter Siedlung. Der Zweck wird zum Einen verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen sowie Aktionen, die die pädagogische Arbeit der Schule ergänzen, zum anderen sollen Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie kulturelle Veranstaltungen der örtlichen Vereine in der Sargstedter Siedlung gefördert und durchgeführt werden.
Zweck
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Gemein-nützigkeit
§ 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Geschäftsjahr
§ 5
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften zulassen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
- durch schriftliche Austrittserklärung, die zumSchluss eines Monats wirksam wird,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Zum Ausschluss kann auch die wiederholte Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages führen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
Mitgliedschaft
§ 6
Schüler, Studenten, Arbeitssuchende und Rentner zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1,00 EUR / Monat.
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Sonstige Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 2,00 EUR / Monat. Der Jahresbeitrag soll bis zum 28.02. des lfd. Kalenderjahres entrichtet werden.
Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.
Mitglieds-beitrag
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins
§ 8
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
1. der/dem Vorsitzende/n;
2. drei Stellvertreter/innen;
3. der/dem Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden und den zwei Stellvertreter/innen sowie der/dem Kassenwart/in vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel.
(6) Der Vorstand führt eine Liste der Vereinsmitglieder. Diese Liste ist ständig zu aktualisieren.
Der Vorstand
§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen, damit der Vorstand sie noch auf die Tagesordnung setzen kann.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen den Ausschluss durch den Vorstand
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.
Mitglieder-versammlung
§ 10
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist eine dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Halberstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereins-vermögens